Die bedingte Entlassung erfolgt einzig deswegen, weil sie mit Bewährungshilfe und Weisungen kombiniert werden kann. Sie verspricht deshalb in spezialpräventiver Hinsicht Vorteile gegenüber dem Vollzug der Reststrafe, die keine Verbesserung der Legalprognose mehr erwarten liesse. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb die bedingte Entlassung 76 Tage vor dem Vollzugsende gegen das Gebot der Fairness verstossen sollte. Angesichts der verbleibenden Zeit bis zum ordentlichen Vollzugsende erscheinen die Bewährungsmassnahmen im konkreten Fall auch geeignet, einen spezialpräventiven Nutzen zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw.