Als unbegründet erweist sich sodann der Einwand des Beschwerdeführers, bei der bedingten Entlassung in Kombination mit Bewährungshilfe und Weisungen handle es sich um eine Schikane, die einzig dem Umstand geschuldet sei, dass er sich verschiedentlich mit den Behörden angelegt habe. Wie die Vorinstanz überzeugend begründet, könnte dem Beschwerdeführer nach wie vor keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die bedingte Entlassung erfolgt einzig deswegen, weil sie mit Bewährungshilfe und Weisungen kombiniert werden kann.