2. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, eine Entlassung 76 Tage vor dem ordentlichen Vollzugsende sei unfair, die Verweigerung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe anfechten wollen, würde er in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinausgreifen. -6- Die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäss Entscheid des AJV vom 21. August 2024 (Begründung vom 19. September 2024) ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist.