Die Abstinenzkontrollen seien geeignet, erforderlich und zumutbar, um der Rückfallgefahr zu begegnen. Im Übrigen entspreche diese Weisung derjenigen, die dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 auferlegt worden sei, die in Rechtskraft erwachsen sei. Unangefochten geblieben sei auch die Verweigerung der bedingten Entlassung vom 21. August 2024 (mit Begründung vom 19. September 2024). Während die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln nicht möglich gewesen sei, sei diese rund 2.5 Monate vor dem ordentlichen Strafende mit Sinn und Zweck des Instituts der bedingten Entlassung vereinbar (Beschwerdeantwort, S. 1 f.)