1.2. Das AJV begründete die Bewährungshilfe sowie die Weisungen mit dem Ziel einer Reduktion des Rückfallrisikos und einer möglichst erfolgreichen Resozialisierung (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. IV/7 und V). In der Beschwerdeantwort wurde die Anordnung der Abstinenzkontrollen in Bezug auf illegale Suchtmittel ergänzend damit erklärt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Anabolika konsumiert habe. Gleichzeitig stellte das AJV fest, dass der Konsum von Alkohol als ein legales Suchtmittel von der auferlegten Totalabstinenz grundsätzlich nicht erfasst sei. Die Abstinenzkontrollen seien geeignet, erforderlich und zumutbar, um der Rückfallgefahr zu begegnen.