Vorliegend sind die mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug für die Dauer der Probezeit angeordnete Bewährungshilfe und die Weisungen angefochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.