6. Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person aufzukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug, Sektion VDB, übernommen werden. 7. [Zustellung] 2. Auf Antrag von A._____ fertigte das AJV am 28. April 2025 eine entsprechende begründete Verfügung aus. C. 1. Dagegen reichte A._____ am 27. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids beantragte.