d. Verpflichtung, sich nach Vorgabe der Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde mit geeigneten Mitteln (Urinkontrollen, Haaranalysen), welche durch die Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde bestimmt werden, Abstinenzkontrollen zu unterziehen. Die Häufigkeit der Kontrollen wird in Absprache mit der Vollzugsbörde durch die Bewährungshilfe festgelegt. 5. Die Bewährungshilfe wird ermächtigt, die Abstinenzkontrollen auch auf andere Suchtstoffe auszuweiten, wenn sich Hinweise auf den Konsum bzw. missbräuchlichen Konsum ergeben.