3. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 76 Tage Freiheitsstrafe. -3- 4. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe und folgende Weisungen angeordnet: a. Fortsetzung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18.06.2024 ausgesprochenen ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB bei einer geeigneten (forensischen) Fachperson, derzeit bei Herrn D._____. A._____ hat sich über den Behandlungsverlauf bei der Bewährungshilfe auszuweisen. Die ambulante Behandlung wird nach der Entlassung mit separater Verfügung neu geregelt.