B. 1. Nach Eingang einer Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 5. März 2025 beurteilte das AJV die bedingte Entlassung am 17. März 2025 erneut und entschied wie folgt: 1. A._____ wird am 19. März 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern das Verhalten im Vollzug bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, er bereit ist, mit den involvierten Stellen zusammenzuarbeiten und die Weisungen einzuhalten, sowie die Fragen der Arbeit und der Unterkunft befriedigend geregelt sind. 2. Die Probezeit wird auf 1 Jahr festgesetzt.