buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie für die Dauer von fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot an. Die Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität standen im Zusammenhang mit partnerbezogener bzw. häuslicher Gewalt gegen seine frühere Ehefrau (B._____) und gegen seine spätere Freundin (C._____). 2. A._____ hatte am 12. August 2024 zwei Drittel der Freiheitsstrafe erstanden. Das Amt für Justizvollzug (AJV) verweigerte ihm mit Verfügung vom 21. August 2024 (Begründung vom 19. September 2024) die bedingte Entlassung.