__, geboren am tt.mm.jjjj, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohungen, sexueller Nötigung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten (abzüglich 531 Tage Untersuchungshaft), einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 2'500.00, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Tagen treten sollte. Gleichzeitig ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetz-