Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.223 / jl / jb (72629.2 (P)) Art. 166 Urteil vom 4. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 17. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen A._____, geboren am tt.mm.jjjj, wegen Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkei- ten, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohun- gen, sexueller Nötigung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrs- regeln zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten (abzüglich 531 Tage Unter- suchungshaft), einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 2'500.00, an deren Stelle bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Tagen treten sollte. Gleichzeitig ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie für die Dauer von fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot an. Die Delikte gegen die kör- perliche und sexuelle Integrität standen im Zusammenhang mit partnerbe- zogener bzw. häuslicher Gewalt gegen seine frühere Ehefrau (B._____) und gegen seine spätere Freundin (C._____). 2. A._____ hatte am 12. August 2024 zwei Drittel der Freiheitsstrafe er- standen. Das Amt für Justizvollzug (AJV) verweigerte ihm mit Verfügung vom 21. August 2024 (Begründung vom 19. September 2024) die bedingte Entlassung. B. 1. Nach Eingang einer Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 5. März 2025 beurteilte das AJV die bedingte Entlassung am 17. März 2025 erneut und entschied wie folgt: 1. A._____ wird am 19. März 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern das Verhalten im Vollzug bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, er bereit ist, mit den involvierten Stellen zusammenzuarbeiten und die Weisungen einzuhalten, sowie die Fragen der Arbeit und der Un- terkunft befriedigend geregelt sind. 2. Die Probezeit wird auf 1 Jahr festgesetzt. 3. Der nicht verbüsste Strafrest beträgt 76 Tage Freiheitsstrafe. -3- 4. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe und folgende Weisun- gen angeordnet: a. Fortsetzung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18.06.2024 ausgesprochenen ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB bei einer geeigneten (forensischen) Fachperson, derzeit bei Herrn D._____. A._____ hat sich über den Behandlungsverlauf bei der Bewährungshilfe auszuweisen. Die ambulante Behandlung wird nach der Entlassung mit separater Verfügung neu geregelt. b. Einhaltung des mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18.06.2024 ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbots. Das Kontakt- und Ra- yonverbot nach Art. 67b StGB wird mit separater Verfügung neu gere- gelt. c. Totalabstinenz bezüglich illegaler Suchtmittel und nicht ärztlich verord- neter Medikamente. d. Verpflichtung, sich nach Vorgabe der Bewährungshilfe/Vollzugs- behörde mit geeigneten Mitteln (Urinkontrollen, Haaranalysen), welche durch die Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde bestimmt werden, Absti- nenzkontrollen zu unterziehen. Die Häufigkeit der Kontrollen wird in Ab- sprache mit der Vollzugsbörde durch die Bewährungshilfe festgelegt. 5. Die Bewährungshilfe wird ermächtigt, die Abstinenzkontrollen auch auf an- dere Suchtstoffe auszuweiten, wenn sich Hinweise auf den Konsum bzw. missbräuchlichen Konsum ergeben. 6. Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person auf- zukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug, Sektion VDB, übernommen werden. 7. [Zustellung] 2. Auf Antrag von A._____ fertigte das AJV am 28. April 2025 eine ent- sprechende begründete Verfügung aus. C. 1. Dagegen reichte A._____ am 27. Mai 2025 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht ein, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Dispositivzif- fern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids beantragte. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 beantragte das AJV die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen. -4- 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezem- ber 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO). Vorliegend sind die mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug für die Dauer der Probezeit angeordnete Bewährungshilfe und die Weisungen angefochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Ermessenskontrolle vorsieht, ist eine sol- che gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3). -5- II. 1. 1.1. Umstritten sind die von der Vorinstanz für die Dauer der einjährigen Probe- zeit angeordneten Bewährungsmassnahmen. 1.2. Das AJV begründete die Bewährungshilfe sowie die Weisungen mit dem Ziel einer Reduktion des Rückfallrisikos und einer möglichst erfolgreichen Resozialisierung (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. IV/7 und V). In der Beschwerdeantwort wurde die Anordnung der Abstinenzkontrollen in Be- zug auf illegale Suchtmittel ergänzend damit erklärt, dass der Beschwerde- führer in der Vergangenheit Anabolika konsumiert habe. Gleichzeitig stellte das AJV fest, dass der Konsum von Alkohol als ein legales Suchtmittel von der auferlegten Totalabstinenz grundsätzlich nicht erfasst sei. Die Absti- nenzkontrollen seien geeignet, erforderlich und zumutbar, um der Rückfall- gefahr zu begegnen. Im Übrigen entspreche diese Weisung derjenigen, die dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 auf- erlegt worden sei, die in Rechtskraft erwachsen sei. Unangefochten geblie- ben sei auch die Verweigerung der bedingten Entlassung vom 21. August 2024 (mit Begründung vom 19. September 2024). Während die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln nicht möglich gewesen sei, sei diese rund 2.5 Monate vor dem ordentlichen Strafende mit Sinn und Zweck des Insti- tuts der bedingten Entlassung vereinbar (Beschwerdeantwort, S. 1 f.) 1.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die angeordnete Bewährungs- hilfe sowie die Weisungen seien unverhältnismässig und einschneidend für ihn, da er keine Straftaten unter dem Einfluss von Drogen oder Alkoholein- fluss begangen habe. Man habe ihm noch nie einen Drogenkonsum nach- gewiesen, obwohl er sowohl während der Haft als auch während des Voll- zugs zahlreiche Haar-, Urin- und auch Blutproben abgegeben habe. Er habe noch nie in seinem Leben Drogen konsumiert und sei auch noch nie betrunken gewesen. Er rauche nicht einmal Zigaretten. Dass man seine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln verweigert habe, man ihn aber nun 78 Tage vor dem Strafende bei einer Probezeit von einem Jahr entlasse, sei unfair. Er empfinde das als Schikane, nachdem er viel Streit mit den Behördenmitgliedern gehabt habe. Das Bezirksgericht habe schon im Sachentscheid die entsprechenden Massnahmen getroffen, woran er sich auch gehalten habe. 2. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, eine Entlassung 76 Tage vor dem ordentlichen Vollzugsende sei unfair, die Verweigerung der be- dingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe anfechten wollen, würde er in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinausgreifen. -6- Die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäss Entscheid des AJV vom 21. August 2024 (Begründung vom 19. September 2024) ist in Rechts- kraft erwachsen, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu- rückzukommen ist. Als unbegründet erweist sich sodann der Einwand des Beschwerdeführers, bei der bedingten Entlassung in Kombination mit Bewährungshilfe und Wei- sungen handle es sich um eine Schikane, die einzig dem Umstand geschul- det sei, dass er sich verschiedentlich mit den Behörden angelegt habe. Wie die Vorinstanz überzeugend begründet, könnte dem Beschwerdeführer nach wie vor keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die bedingte Entlassung erfolgt einzig deswegen, weil sie mit Bewährungshilfe und Wei- sungen kombiniert werden kann. Sie verspricht deshalb in spezialpräventi- ver Hinsicht Vorteile gegenüber dem Vollzug der Reststrafe, die keine Ver- besserung der Legalprognose mehr erwarten liesse. Unter diesen Umstän- den ist nicht einzusehen, weshalb die bedingte Entlassung 76 Tage vor dem Vollzugsende gegen das Gebot der Fairness verstossen sollte. Ange- sichts der verbleibenden Zeit bis zum ordentlichen Vollzugsende erschei- nen die Bewährungsmassnahmen im konkreten Fall auch geeignet, einen spezialpräventiven Nutzen zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.4.2). Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz einzig deswegen von der Möglichkeit einer bedingten Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen Gebrauch gemacht hat, weil sie den Beschwerdeführer damit bestrafen wollte. 3. Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Ent- lassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB). Die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Entlassenen dar (Art. 10 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Sie kann sich indes mit Art. 87 Abs. 2, Art. 93 und Art. 94 StGB auf eine gesetzliche Grundlage stützen und dient dem öffentlichen Inte- resse, das Risiko eines Rückfalls zu senken (BGE 107 IV 88, Erw. 3a; 124 IV 193, Erw. 4d/bb; 130 IV 1, Erw. 2.1; 137 IV 72, Erw. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.2.3). Darüber hi- naus müssen sich solche Massnahmen als verhältnismässig erweisen, d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, den gesetzlichen Zweck zu er- füllen, und das mit den Bewährungsmassnahmen verfolgte Resozialisie- rungsziel muss in einem ausgewogenen Verhältnis stehen zu den Ein- schränkungen, die mit den Massnahmen verbunden sind (sog. Verhältnis- -7- mässigkeit im engeren Sinn; vgl. zu den Voraussetzungen eines Grund- rechtseingriffs Art. 36 BV). Geeignet ist die Anordnung von Bewährungs- hilfe oder Weisungen nur dann, wenn sie dazu dient, die Bewährungschan- cen des Entlassenen zu verbessern. So ist beispielsweise auf die Anord- nung einer Bewährungshilfe zu verzichten, wenn im Einzelfall entweder keine Sozial- und Fachhilfe erforderlich ist oder wenn diese durch geeig- nete Dritte (Sozialdienst der Gemeinde, spezialisierte Beratungsstellen, Beistandsperson, etc.) erbracht wird bzw. nur ein geringes Rückfallrisiko besteht (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Mass- nahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, S. 275; VERASANI/KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 121). Weisungen müssen ihrem spezial- präventiven Zweck entsprechend in einem Sinnzusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen (BGE 102 IV 8, Erw. 1; 108 IV 152, Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008, Erw. 3.1 und 3.3). Ungeeignet wäre eine Weisung, mit der allein oder vorwiegend der Zweck verfolgt wird, dem Entlassenen Nachteile zuzufügen oder die (aufgeschobene) Reststrafe durch eine andere Belastung des Be- troffenen zu ersetzen (BGE 102 IV 8, Erw. 1; 108 IV 152, Erw. 3; 107 IV 88, Erw. 3a). Bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinn ist in Rechnung zu stellen, dass Bewährungshilfe und Weisungen regelmässig an die Stelle der Anordnung oder Weiterführung einer frei- heitsentziehenden Sanktion treten, was die mit dem Verhältnismässigkeits- grundsatz verknüpfte Güterabwägung beeinflusst (MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 94 StGB). Je schwerer die Rückfallgefahr wiegt, desto grössere Ein- griffe muss sich der Entlassene im Rahmen solcher Bewährungsmassnah- men gefallen lassen (vgl. auch BGE 107 IV 88, Erw. 3a). Die Grösse der Rückfallgefahr hängt ihrerseits von der Schwere der drohenden Rückfallta- ten und von der Wahrscheinlichkeit ab, dass solche begangen werden. 4. Vorab ist das Rückfallrisiko zu beurteilen. 4.1. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 31. Januar 2024 (act. 7 29 ff.; nachfolgend Gutachten) sind beim Be- schwerdeführer mit hoher bzw. sehr hoher Wahrscheinlichkeit Rückfallde- likte im Sinne der Anlasstaten (Beschimpfungen, Entwertungen, Tätlichkei- ten, Drohungen, Nötigung, sexuelle Nötigung mit verbaler und körperlicher Gewalt sowie Verstösse gegen Auflagen) im häuslichen Kontext zu erwar- ten. Hinsichtlich der Allgemeinheit bestehe eine hohe Gefahr, dass der Be- schwerdeführer Tätlichkeiten, Beleidigungen und Bedrohungen sowie Kör- perverletzungen begehe. Ebenso seien Strassenverkehrsdelikte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Gutachten, act. 7 130). Die drohen- -8- den Rückfälle wiegen vergleichsweise schwer, betreffen sie doch die kör- perliche und sexuelle Integrität und damit hochrangige Rechtsgüter. 4.2. Nach bundesgerichtlicher Praxis sind bei der Beurteilung der Bewährungs- aussichten alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Be- deutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt aus- ser Acht zu lassen (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024, Erw. 2.3.4; je mit Hinweisen). Der so- genannte Dittmann-Katalog bietet ein strukturiertes und in der Psychiatrie anerkanntes Instrument zur Beurteilung der Legalprognose. Er beruht auf einer Analyse der Anlasstaten, der bisherigen Kriminalitätsentwicklung bis zu den Anlasstaten und berücksichtigt die Persönlichkeit oder vorhandene psychische Störungen, die Einsicht des zu Beurteilenden in seine Persön- lichkeit oder vorhandene psychische Störungen, die soziale Kompetenz, persönlichkeitsspezifisches und situatives Konfliktverhalten, die Auseinan- dersetzung mit der Tat, die allgemeinen und realen Therapiemöglichkeiten, die Therapiebereitschaft, den sozialen Empfangsraum und den bisherigen Verlauf nach den Anlasstaten (vgl. VOLKER DITTMANN, Kriterien zur Be- urteilung der Legalprognose, 2. Version 2017, unter Zuwei- sende/Forensik: Basler Kriterienkatalog zur Beurteilung der Legalpro- gnose, zuletzt besucht am 4. November 2025). Die Beurteilung nach die- sem Instrument wird den Anforderungen des Bundesgerichts nach einer nachvollziehbaren Würdigung aller wesentlichen Umstände gerecht. Die KoFako legte ihrer Beurteilung vom 5. März 2025 den Dittmann-Katalog zu Grunde. Die Gutachterin E._____ verwendete neben dem Dittmann-Ka- talog auch den SARA (Spousal Assault Risk Assessment Guide) als Pro- gnoseinstrument zur Einschätzung des Risikos für neue Gewalt im partner- schaftlichen Kontext, der die Beurteilung gemäss Dittmann-Katalog im kon- kreten Fall jedoch bestätigte (vgl. Gutachten, act. 7 102 ff. und 122). 4.2.1. Die Analyse der Anlasstaten fällt beim Beschwerdeführer ungünstig aus. Diese zeichneten sich durch besonders aggressives, gewalttätiges und em- pathieloses Verhalten unter Inkaufnahme von hohen Schäden und ohne erkennbare spezifische Auslösesituation aus. Der Beschwerdeführer hat dabei auch Waffengewalt (Messer) angewandt. Es liegt eine eigentliche Deliktsserie vor und die Opfer erscheinen austauschbar (Beurteilung der KoFako vom 5. März 2025 [nachfolgend Beurteilung KoFako], act. 8 18). Bezüglich der häuslichen Gewalt fällt zudem auf, dass der Beschwerdefüh- -9- rer dafür keine lange Vorlaufzeit benötigte, hat doch C._____ ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr schon am zweiten Tag nach dem Kennenlernen mit dem Tod gedroht (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 17, act. 2 19). Auch seine frühere Ehefrau gab zu Protokoll, schon we- nige Tage nach der überstürzt erfolgten Heirat habe der Beschwerdeführer sie erstmals ins Gesicht geschlagen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 6, act. 2 8). 4.2.2. Kritisch zu würdigen ist auch die Kriminalitätsentwicklung. Der Beschwer- deführer weist Vorstrafen auf, die sich über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren erstrecken und ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zeigen, namentlich in Bezug auf partnerschaftliche bzw. häusliche Gewalt (Gutach- ten, act. 7 111; Beurteilung KoFako, act. 8 18 f.). Er blieb unbeeindruckt von einer ersten Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zug am 1. Oktober 2018 wegen häuslicher Gewalt und einem damit verbundenen Freiheitsentzug (vgl. act. 18 3 ff.). Eine mangelnde Erreichbarkeit mittels staatlicher Massnahmen belegt auch die Tatsache, dass eine dreijährige Therapie gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Oktober 2018 keine deliktpräventive Verhaltensveränderung bewirkte (Gutachten, act. 7 111; Beurteilung KoFako, act. 8 18). Zudem begab sich der Be- schwerdeführer während laufender Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau (B._____) in eine neue Beziehung, in der er wiederum Gewalt gegenüber seiner Partnerin ausübte. Mithin liess sich der Beschwerdeführer auch durch eine laufende Strafun- tersuchung nicht von einschlägigen Rückfalltaten abhalten. Ausserdem wurden 11 Administrativmassnahmen gemäss Strassenverkehrsgesetz gegen ihn verfügt, was ebenfalls auf eine mangelhafte Veränderungsbe- reitschaft schliessen lässt (Gutachten, act. 7 109 ff.; Beurteilung KoFako, act. 8 18). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit nicht als absprachefähig erwies, so verstiess er nach seiner Haft- entlassung im Jahr 2022 gegen sämtliche ihm auferlegten Auflagen, indem er die angeordnete Therapie nicht besuchte und weder das Kontakt- noch das Rayonverbot gegenüber der Geschädigten einhielt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023, act. 18 134). 4.2.3. Bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers fällt dessen psychi- sche Störung legalprognostisch negativ ins Gewicht. Er leidet gemäss Gut- achten an einer kombinierten dissozialen und emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung gemäss ICD-10, F60.2 und F60.3. Zudem liegt gemäss PCL-R eine Psychopathie vor (Gutachten, act. 7 127). Es handelt sich da- bei um eine schwere, dauerhafte Störung (vgl. Gutachten, act. 7 96, 112 und 131; Beurteilung KoFako, act. 8 19 f.). Deliktfördernde, mit dieser Stö- rung zusammenhängende Persönlichkeitsmerkmale sind die leichte Kränk- - 10 - barkeit, die geringe Verhaltenskontrolle, die Wut- und Aggressionsproble- matik, die chronifizierte Gewaltbereitschaft, die mangelnde Sozialkompe- tenz und/oder die Selbstwertproblematik (Gutachten, act. 7 124; Beurtei- lung KoFako, act. 8 19 f.). 4.2.4. Die Störungseinsicht des Beschwerdeführers ist mangelhaft, bezieht sie sich doch einzig auf seine aggressive Impulsivität und seine Eifersucht, nicht aber auf die anderen deliktrelevanten Aspekte seiner Persönlichkeit (Gutachten, act. 7 113; Beurteilung KoFako, act. 8 20). 4.2.5. Die Beurteilung der sozialen Kompetenzen fällt durchzogen aus. Positiv fal- len sein beruflicher Ehrgeiz und sein durchschnittlicher Intelligenzquotient ins Gewicht, während seine sozialen Kompetenzen im zwischenmenschli- chen Bereich störungsbedingt erheblich eingeschränkt sind. Seine aggres- sive Impulsivität, sein Dominanzstreben, seine leichte Kränkbarkeit, seine leichte Reizbarkeit sowie seine emotionale Vulnerabilität beeinträchtigen seine Kommunikations- sowie Beziehungsfähigkeit (Gutachten, act. 7 113; vgl. auch Beurteilung KoFako, act. 8 20 f.). 4.2.6. Das spezifische Konfliktverhalten des Beschwerdeführers ist legalprognos- tisch ebenfalls negativ zu bewerten. Es ist Ausdruck seiner geringen Frus- trationstoleranz sowie seiner gestörten Impulskontrolle. Diese Defizite füh- ren dazu, dass er immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen in intimen Partnerschaften oder in seinem sonstigen Lebensumfeld geriet oder diese bewusst herbeiführte und in gleicher Weise mit kriminellem Verhalten rea- gierte. Dabei initiiert der Beschwerdeführer die dissozialen Verhaltenswei- sen im Sinne eines sogenannten Persönlichkeitstäters jeweils selbst. Es ist fraglich, ob er über andere Strategien und Kompetenzen verfügt, um auf (partnerschaftliche) Konfliktsituationen konstruktiv reagieren zu können (Gutachten, act. 7 113 f.; Beurteilung KoFako, act. 8 21). 4.2.7. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat bzw. eine ausrei- chende Übernahme der eigenen Verantwortung ist dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen, auch wenn er die meisten Vorwürfe mittlerweile formell anerkennt. Er neigt dazu, eigenes Fehlverhalten zu leugnen, zu ba- gatellisieren, zu rechtfertigen oder auf die Opfer zu projizieren. Den Zusam- menhang zwischen den Anlasstaten und seinen deliktfördernden Persön- lichkeitsanteilen vermag er nicht zu erkennen (Gutachten, act. 7 114; Be- urteilung KoFako, act. 8 21). Das widerspiegelt sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin eine neu eingegangene Partnerschaft verschwieg und sich auf den Stand- - 11 - punkt stellte, dass dies die Vollzugsbehörde nichts angehe (vgl. act. 5 56). Entsprechend ist auch dieses Merkmal als ungünstig zu werten. 4.2.8. Therapiemöglichkeiten sind zwar vorhanden, die Störung des Beschwer- deführers ist jedoch schwer behandelbar. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, das er die Therapie besucht und mitwirkt, es ist ihm jedoch trotz langjähriger Therapie bis anhin nicht gelungen, ein ausreichen- des Störungsbewusstsein zu erarbeiten bzw. deliktprotektive Therapieer- folge zu erzielen. Ob der Beschwerdeführer über einen intrinsisch motivier- ten Veränderungswillen verfügt, erscheint zudem fraglich, weshalb die The- rapiefähigkeit als ungünstig zu beurteilen ist (vgl. Beurteilung KoFako, act. 8 22; Gutachten, act. 7 114 f.). 4.2.9. Der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers nach der Haftentlas- sung ist grundsätzlich positiv zu werten. Er verfügt über eine Wohnung, eine Arbeitsstelle und intakte soziale Beziehungen. Anzufügen ist aller- dings, dass ihn die Arbeitssituation, die Tagesstruktur und die sozialen Be- ziehungen in der Vergangenheit nicht von der Deliktsbegehung abzuhalten vermochten, weshalb dem an sich günstigen sozialen Empfangsraum im Ergebnis keine deliktprotektive Wirkung zuerkannt werden kann (Beurtei- lung KoFako, act. 8 23; vgl. auch Gutachten, act. 7 115). 4.2.10. Der Verlauf nach den Anlasstaten ist getrübt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine therapeutischen Fortschritte erreichen konnte, welche die Legalprognose verbessern. Das Vollzugsverhalten muss zumin- dest phasenweise als problematisch bezeichnet werden. Der Beschwerde- führer hatte vielfach grosse Mühe, sich an die Anordnungen des Vollzugs- personals zu halten und einen angemessenen Umgang mit Miteingewiese- nen zu finden. Erst ab der Versetzung in das Bezirksgefängnis Baden am 25. Juni 2024 kann ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7), wobei sich nicht ausschliessen lässt, dass es sich bei diesem Wohlverhalten um ein reines Anpassungsverhalten handelt (Beurteilung KoFako, act. 8 23). Aufgrund der bescheidenen The- rapieerfolge und des ambivalent zu beurteilenden Vollzugsverhaltens ist der Verlauf nach den Anlasstaten insgesamt als kritisch zu beurteilen. 4.2.11. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist zu resümieren, dass die tatzeitnahen Risikofaktoren im Wesentlichen auch heute noch vorliegen (vgl. auch Be- urteilung KoFako, act. 8 24), so dass die Legalprognose des Beschwerde- führers nach wie vor als ungünstig erscheint. Zwar bietet die bedingte Ent- lassung im konkreten Fall aus spezialpräventiver Sicht durchaus Vorteile gegenüber einer Vollverbüssung der Strafe, weil der Bewährungshilfe, den - 12 - Weisungen und dem Druck einer Rückversetzung bei einem Fehlverhalten rückfallverhütende Wirkung zukommt (vgl. auch BGE 124 IV 193, Erw. 4d/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1). Angesichts der stark getrübten Legalprognose des Be- schwerdeführers erscheint jedoch fraglich, ob bei ihm allein wegen der spe- zialpräventiven Vorzüge der bedingten Entlassung im Ergebnis vom Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB ausgegan- gen werden kann. Fällt die Differenzialprognose aber doppelt negativ aus, kommt eine bedingte Entlassung nach dem insofern klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht, was umso mehr gilt, wenn (wie hier) hochwer- tige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.2.3 f; vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005, Erw. 3.4, und 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.4.1.; Art. 17 der Erläuterungen zur Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug [SSED 19.0] vom 24. März 2023). Ob die Vorinstanz beim Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung der spezialpräventiv wirkenden Be- währungsmassnahmen vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose aus- gehen und ihn bedingt entlassen durfte, braucht jedoch aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht abschliessend entschieden zu werden. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Verhältnismässigkeit der ihm auf- erlegten Bewährungsmassnahmen in Frage stellt, ist neben der Tatsache, dass die Bewährungsmassnahmen an die Stelle einer freiheitsentziehen- den Sanktion treten, auch im Auge zu behalten, dass der Beschwerdefüh- rer jedenfalls ohne Bewährungsmassnahmen über eine ungünstige Legal- prognose verfügt. Die mit hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit drohen- den Rückfalltaten wiegen vergleichsweise schwer, betreffen sie doch die körperliche und sexuelle Integrität und damit hochrangige Rechtsgüter. Be- droht sind neben austauschbar erscheinenden Personen aus dem partner- schaftlichen Kontext auch Personen aus seinem sonstigen Lebensumfeld. Erschwerend kommt hinzu, dass Rückfalldelikte auch ohne lange Vorlauf- zeit zu erwarten sind. Der Umstand, dass die Bewährungsmassnahmen an die Stelle einer freiheitsentziehenden Sanktion treten, und die insgesamt schwerwiegende Rückfallgefahr rechtfertigen weitreichende Eingriffe in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung vorab mit der Anordnung einer Probezeit von einem Jahr sowie Bewährungshilfe verbunden (Dispositivzif- fern 2 und 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer emp- findet es als ungerecht, dass man ihn nach der Verweigerung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe 76 Tage vor dem ordentlichen - 13 - Vollzugsende entlässt, man ihm aber eine Probezeit von einem Jahr auf- erlegt. Die bedingte Entlassung ist zwingend mit der Anordnung einer Probezeit zu verbinden (Art. 87 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat diese auf die ge- setzliche Minimaldauer von einem Jahr festgelegt, was von vornherein nicht zu beanstanden ist. Angesichts der insgesamt schwerwiegenden Rückfallgefahr war es zudem angebracht, die bedingte Entlassung im kon- kreten Fall mit Bewährungshilfe zu verbinden, handelt es sich doch dabei um eine sinnvolle Massnahme, um den Beschwerdeführer vor Rückfällen zu bewahren und seine soziale Integration zu fördern (vgl. Art. 93 Abs. 1 StGB). Das gilt umso mehr, als die Anordnung von Bewährungshilfe dem gesetzlichen Regelfall bei einer bedingten Entlassung entspricht (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB), auf die unter den gegebenen Umständen nur verzich- tet werden könnte, wenn die erforderlichen Unterstützungs- und Betreu- ungsleistungen anderweitig abgedeckt wären. Das ist aber nicht der Fall. 5.2. Die Vollzugsbehörde hat den Beschwerdeführer sodann für die Dauer der Probezeit dazu verpflichtet, sich einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB bei einer geeigneten forensischen Fachperson zu unterziehen und sich gegenüber der Bewährungshilfe über den Behandlungsverlauf auszu- weisen. Die Vollzugsbehörde hat ferner in Aussicht gestellt, die ambulante Behandlung nach der Entlassung mittels separater Verfügung neu zu re- geln (Dispositivziffer 4a des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerde- führer äussert sich in seiner Beschwerde nicht konkret zu dieser Weisung, die er formell ebenfalls angefochten hat. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung bzw. einer ärztlichen Betreu- ung stellt eine zulässige Form einer Weisung dar (vgl. Art. 94 Abs. 1 StGB). Beim Beschwerdeführer hängt die Rückfallgefahr zu einem wesentlichen Teil von seiner psychischen Störung ab. Die Störung ist zwar schwer be- handelbar, therapeutische Massnahmen sind jedoch gleichwohl geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Dem Beschwerdeführer ist es zudem bis anhin nicht gelungen, ein ausreichendes Störungsbewusstsein zu erarbei- ten bzw. die Therapieziele zu erreichen (Beurteilung KoFaKo, act. 8 22 f.). Die Stabilisierung seines psychischen Zustands und seine erfolgreiche Re- sozialisierung hängen wesentlich von der Weiterführung einer psychothe- rapeutischen Behandlung ab, weshalb diese nach der Haftentlassung zwin- gend fortzuführen ist (Beurteilung KoFako, act. 8 22). Die Anordnung einer ärztlichen Betreuung für die Dauer der Probezeit erweist sich damit als ver- hältnismässig. 5.3. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer ferner die Weisung, das mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2024 angeordnete Kon- - 14 - takt- und Rayonverbot, das mit separater Verfügung neu zu regeln sei, für die Dauer der Probezeit einzuhalten (Dispositivziffer 4b des angefochtenen Entscheids). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern diese Weisung ihn in unzumutbarer Weise in sei- ner persönlichen Freiheit einschränken könnte. Die in Aussicht gestellte Neuregelung des Kontakt- und Rayonverbots liesse zudem Raum für An- passungen, falls das Kontakt- und Rayonverbot beispielsweise die Berufs- ausübung behindern sollte. 5.4. Die Vorinstanz verfügte ausserdem eine Totalabstinenz bezüglich illegaler Suchtmittel und nicht ärztlich verordneter Medikamente und verpflichtete den Beschwerdeführer, sich entsprechender Abstinenzkontrollen (Urinkon- trolle/Haaranalysen) nach Vorgaben der Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde zu unterziehen, wobei die Häufigkeit der Kontrolle durch die Bewährungs- hilfe festgelegt werden soll, die sich insofern mit der Vollzugsbehörde ab- spricht. Ausserdem hat die Vorinstanz die Bewährungshilfe ermächtigt, die Abstinenzkontrollen auf andere Suchtstoffe auszuweiten, wenn sich Hin- weise "auf den Konsum bzw. missbräuchlichen Konsum" ergeben (Dispo- sitivziffern 4c, 4d und 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Weisung (wie erwähnt) als unver- hältnismässig, weil seine Taten in keinem Zusammenhang mit dem Kon- sum von Drogen oder Alkohol stünden. Man habe ihm auch noch nie einen Drogenkonsum nachweisen können. Er habe noch nie Drogen konsumiert und sei auch noch nie betrunken gewesen. Er rauche nicht einmal Zigaret- ten. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Konsum von illegalen Suchtmitteln verboten hat, brachte sie damit lediglich zum Ausdruck, was von Gesetzes wegen ohnehin gilt. Darin ist von vornherein keine unzumut- bare Weisung zu erblicken. Näher einzugehen ist hingegen auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch der Konsum nicht ärztlich verordneter Me- dikamente und – nach entsprechender Ausweitung des Abstinenzverbots durch die Bewährungshilfe bei einem Verdacht auf Konsum bzw. miss- bräuchlichen Konsum von anderen (legalen) Suchtmitteln – auch ein der- artiger Konsum verboten werden durfte. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass die Anlasstaten in kei- nem Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen und Alkohol stehen. Nach dem eingangs Gesagten müssen Weisungen ihrem spezialpräven- tiven Zweck entsprechend in einem Sinnzusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen (siehe vorne Erw. 3). Im konkreten Fall besteht zwar kein direkter Zusammenhang zwischen einem Konsum von Suchtstoffen und den Anlasstaten, ein Konsum von illegalen oder ein missbräuchlicher Konsum von legalen Substanzen könnte jedoch - 15 - im konkreten Fall durchaus Auswirkungen auf die künftigen Kriminalitätsri- siken haben. Der Konsum von illegalen, unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Suchtstoffen sowie ein missbräuchlicher Konsum von legalen Suchtmitteln (wie Alkohol) sind geeignet, den psychischen Zustand des Be- schwerdeführers zu destabilisieren. Damit würde sich auch seine Legal- prognose verschlechtern, zumal bei ihm eine Reihe von weiteren Risiko- faktoren vorhanden sind. Das gilt generell auch für den Konsum von Stero- iden, deren Konsum erfahrungsgemäss mit Stimmungsschwankungen, ag- gressivem Verhalten und erhöhter Reizbarkeit einhergehen kann. Die Aus- weitung des Abstinenzverbots auf ärztlich nicht verordnete Steroide er- scheint beim Beschwerdeführer umso mehr angezeigt, als dieser in der Vergangenheit solche Substanzen auch effektiv konsumiert hat und er frü- here Gewaltausbrüche teilweise damit begründet hat, er habe Steroide und Testosteron eingenommen, was seine Impulsivität gesteigert habe (vgl. Gutachten, act. 7 34 und 104). Als unverhältnismässig erweist sich jedoch das generelle Konsumverbot für ärztlich nicht verordnete Medikamente, worunter auch jeglicher Konsum rezeptfreier Medikamente fallen würde. Offenbar war es auch nicht das Ziel der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer ein Abstinenzverbot für Alkohol auf- zuerlegen. Entsprechend würde es auch keinen Sinn ergeben, der Bewäh- rungshilfe zu erlauben, ein Abstinenzverbot einzuführen, sobald sich ein Hinweis auf jedweden Konsum von Alkohol oder anderen legalen Sucht- mitteln ergäbe. Vielmehr bestünde aus legalprognostischer Sicht erst dann Handlungsbedarf, wenn sich ein missbräuchlicher Konsum von legalen Suchtmitteln oder von ärztlich nicht verschriebenen Medikamenten ab- zeichnet. Der angefochtene Entscheid ist insofern zu korrigieren, als dem Beschwerdeführer der Konsum von ärztlich nicht verordneten Medikamen- ten generell untersagt wird. Die Bewährungshilfe ist jedoch zu ermächtigen, das Abstinenzverbot auf den Konsum von weiteren Suchtstoffen oder von ärztlich nicht verschriebenen Medikamenten auszudehnen, wenn sich Hin- weise auf einen missbräuchlichen Konsum ergeben. Als missbräuchlich hat jeder Konsum von legalen Suchtmitteln oder von ärztlich nicht verschriebe- nen Medikamenten zu gelten, der geeignet ist, die Legalprognose zu ver- schlechtern. Im verbleibenden Umfang erscheint ein Abstinenzverbot geeignet, erfor- derlich und zumutbar. Das gilt ebenso für die Pflicht des Beschwerdefüh- rers, sich entsprechender Abstinenzkontrollen zu unterziehen, liesse sich doch sonst die Einhaltung des legalprognostisch wichtigen Abstinenzver- bots nicht kontrollieren. Zwar hat der Beschwerdeführer die mit den Wei- sungen verbundenen Kosten zu tragen, diese finanziellen Konsequenzen werden jedoch durch den Umstand abgemildert, dass der Beschwerdefüh- rer bei der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Übernahme der Kosten stellen kann. Auch die Kostenfolgen vermögen daher keine Unver- hältnismässigkeit der Weisung zu begründen. - 16 - 5.5. Die Bewährungsmassnahmen gemäss den Ziffern 4 und 5 des angefoch- tenen Entscheids erweisen sich mit den Anpassungen gemäss Erwä- gung 5.4 hiervor als verhältnismässig. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Bewährungsmassnahmen erscheinen diese unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese an die Stelle einer freiheitsentziehenden Sanktion treten, und die Legalprognose des Beschwerdeführers stark getrübt ist, ver- hältnismässig. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen und sind die Dispositivziffern 4 und 5 wie dargelegt anzupassen. III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde zu weiten Teilen. Er dringt damit lediglich so weit durch, als sich ein generelles Abstinenz- verbot für ärztlich nicht verordnete Medikamente als unverhältnismässig erweist, ebenso die Ermächtigung der Bewährungshilfe, das Abstinenz- verbot auch bei blossen Hinweisen auf einen (noch nicht als missbräuchlich erscheinenden) Konsum von legalen Suchtmitteln auf solche auszuweiten. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 4/5 zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Da der Vorinstanz weder Willkür noch schwerwiegen- de Verfahrensfehler vorzuwerfen sind, sind die restlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2. Ein Parteikostenersatz fällt aufgrund des Unterliegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG) und der Tatsache ausser Betracht, dass dem Beschwerdeführer keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden sind. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 17. März 2025 (Begründung vom 28. April 2025) auf- gehoben und wie folgt neu gefasst: "4. Für die Dauer der Probezeit werden Bewährungshilfe und folgende Wei- sungen angeordnet: a. Fortsetzung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2024 ausgesprochenen ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB bei einer geeigneten (forensischen) Fachperson, derzeit bei Herrn - 17 - D._____. A._____ hat sich über den Behandlungsverlauf bei der Bewährungshilfe auszuweisen. Die ambulante Behandlung wird nach der Entlassung mit separater Verfügung neu geregelt. b. Einhaltung des mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2024 ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbots. Das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB wird mit separater Verfügung neu ge- regelt. c. Totalabstinenz bezüglich illegaler Suchtmittel und ärztlich nicht verord- neter Steroide. d. Verpflichtung, sich nach Vorgabe der Bewährungshilfe/Vollzugsbehör- de mit geeigneten Mitteln (Urinkontrollen, Haaranalysen), welche durch die Bewährungshilfe/Vollzugsbehörde bestimmt werden, Abstinenz- kontrollen zu unterziehen. Die Häufigkeit der Kontrollen wird in Ab- sprache mit der Vollzugsbörde durch die Bewährungshilfe festgelegt. 5. Die Bewährungshilfe wird ermächtigt, die Abstinenzkontrollen auf den Kon- sum von weiteren Suchtstoffen und von ärztlich nicht verschriebenen Me- dikamenten auszudehnen, wenn sich Hinweise auf einen missbräuchli- chen Konsum ergeben." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu 4/5 mit Fr. 640.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim - 18 - Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 4. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Cotti Lang