1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 4/5 mit Fr. 1'600.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Kantonaler Sozialdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten