Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs.1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 3. In Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3; 2009, S. 278, Erw. III) hat die mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Der mehrheitlich obsiegenden Vorinstanz steht mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 29 VRPG).