5. Zusammengefasst erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich im Kostenpunkt als begründet. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Rück- - 20 - weisungsentscheid nicht zu beanstanden; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Wie vorstehend (Erw. II/4.2 und 4.3.1) ausgeführt, werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG).