Der mutmassliche Aufwand des Anwalts war mittel (zweiter Schriftenwechsel, aber keine Verhandlung). Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin liegen ebenfalls im mittleren Bereich. Der Streitwert liegt tendenziell im unteren Bereich des Streitwertrahmens. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint für das vorinstanzliche Verfahren die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen und MWST [§ 8c Abs. 1 AnwT]) angemessen.