Der Streitwert entspricht mindestens den von der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten Unterstützungsleistungen bzw. Fr. 235'597.65 (Beschwerdebeilage 7). Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts war mittel (zweiter Schriftenwechsel, aber keine Verhandlung).