Der Kantonale Sozialdienst hatte mit Entscheid vom 1. Mai 2023 entschieden, dass A._____ und B._____ in der Gemeinde Q._____ per 1. Februar 2020 einen Unterstützungswohnsitz begründet haben und dieser mit dem Eintritt in die H._____ nicht untergegangen sei. Mit diesem Entscheid wurde die Gemeinde Q._____ zumindest indirekt zur Leistung von materieller Hilfe verpflichtet, weshalb es sich bei dessen Überprüfung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelte. Der Streitwert entspricht mindestens den von der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlten Unterstützungsleistungen bzw. Fr. 235'597.65 (Beschwerdebeilage 7).