4.3.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Für die Bemessung der Entschädigung ist vorab zu unterscheiden, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder um ein Verfahren, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst (§ 8 Abs. 1 und 2 AnwT).