Trotz der Kritikpunkte an der Verfahrensführung durch den Kantonalen Sozialdienst (unvollständige Sachverhaltsabklärung, unterlassene Prüfung Abschiebungsverbot) warf ihm die Vorinstanz keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder ein willkürliches Verhalten vor. Dies ist (knapp) nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen deshalb zu Lasten der Staatskasse. - 19 -