Der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes wurde von der Vorinstanz antragsgemäss vollumfänglich aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es ist offen, zu welchem Ergebnis der Kantonale Sozialdienst bei einer Neubeurteilung der Sache kommt bzw. das einzuleitende Richtigstellungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 ZUG führt. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt und gegebenenfalls ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281, Erw.