Die Vorinstanz anerkennt in Bezug auf die Kostenverlegung die Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'680.00 seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Der Kantonale Sozialdienst sei zudem als vollständig unterliegende Partei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu ersetzen. Betreffend die Höhe der Parteientschädigung verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid