4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid. Sie macht geltend, die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid mit offenem Verfahrensausgang gelte in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen. Dementsprechend seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'680.00 vollumfänglich auf - 18 - die Staatskasse zu nehmen oder aufgrund der festgestellten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der vom Kantonalen Sozialdienst begangenen Verfahrensfehler diesem aufzuerlegen. Die Parteientschädigung sei auf Fr. 6'000.00 zu erhöhen.