Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe es rechtswidrig unterlassen, sich mit der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes durch den Wegzug aus Q._____ auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde, Ziff. 9 und 10), kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Es bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich zum allfälligen Untergang eines Unterstützungswohnsitzes zu äussern, bevor die Frage geklärt ist, ob in der Gemeinde Q._____ überhaupt ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet wurde.