10 ZUG einen besonderen Richtigstellungsgrund dar. Ein entsprechendes Begehren setzt im Gegensatz zum allgemeinen Richtigstellungsbegehren nach Absatz 1 nicht den Nachweis voraus, dass der Unterstützungsfall "offensichtlich unrichtig geregelt" worden ist, wohl aber den Nachweis einer Abschiebung der unterstützten Person durch die Behörden des früheren Wohnkantons (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 17. November 1976 [BBl 1976, S. 1193], S. 1214, Ziff. 254; THOMET, a.a.O., Rz. 275 in fine; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2016.00745 vom 24. August 2017, Erw. 4.2). Folglich ist (unter der Prämisse, dass sich eine