3.3.3.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäss Art. 28 ZUG aus zwei unterschiedlichen Gründen ein Richtigstellungsverfahren eingeleitet werden kann. Einerseits kann ein beteiligter Kanton Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist (Abs. 1), und andererseits kann der Aufenthaltskanton vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ZUG verlangen, wenn Behörden den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben (Abs. 2). Nach dieser Konzeption stellt das Entdecken einer Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG einen besonderen Richtigstellungsgrund dar.