Die Beschwerdeführerin erachtet dieses Vorgehen als nicht korrekt, weil ein Richtigstellungsbegehren gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG nur dann durchzuführen sei, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt wurde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben (vgl. Beschwerde, Ziff. 5.7). - 17 -