Sodann erachtet das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – die in der Beschwerdeantwort des DGS, Generalsekretariat, vom 14. August 2025 aufgeführten Aktenstücke als wesentlich für die Beurteilung der Streitfrage, ob A._____ und B._____ mit ihrem Umzug in der Gemeinde Q._____ einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet haben oder ob dieser aufgrund einer Verletzung des Abschiebungsverbots in R._____ verblieben ist (Replik, Ziff. 3.3).