3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Kantonalen Sozialdienst bleibe aufgrund der Bindung an die Erwägungen der Vorinstanz kaum noch ein Entscheidungsspielraum und neue Sachverhaltselemente könnten von vornherein ausgeschlossen werden (Beschwerde, Ziff. 5.2.2), ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit dem Rückweisungsentscheid wird die Sache – mit Ausnahme der bindenden rechtlichen Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz – wieder ins Ermessen der Vorinstanz (hier dem Kantonalen Sozialdienst) gestellt. Es können weitere Beweise abgenommen bzw. im vorliegenden Fall müssen Sachverhaltungsabklärungen vorgenommen werden. Diese können zu einem vom ersten (aufgehobenen) Ent-