3.3. 3.3.1. Der Kantonale Sozialdienst hat im Entscheid vom 1. Mai 2023 die Verletzung des Abschiebungsverbots nicht geprüft und entsprechend die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen. Es ist weder Sache des DGS, Generalsekretariat, noch des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, dem zuständigen Amt des Kantons Z._____ das rechtliche Gehör zu gewähren und eine allfällige Verletzung des Abschiebungsverbots als erste Instanz zu prüfen.