O., N. 31 zu § 58 [a]VRPG). Eine nachträgliche Heilung von Verfahrensfehlern und ein Entscheid in der Sache durch die Rechtsmittelinstanz ist nur dann zulässig, wenn der betroffenen Partei dadurch kein wesentlicher Nachteil erwächst (MERKER, a.a.O., N. 18 zu § 49 [a]VRPG, N. 26 zu § 56 [a]VRPG).