3.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie gemäss § 49 VRPG in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist eine Rückweisung nur im Ausnahmefall zulässig (MERKER, a.a.O., N. 29 zu § 58 [a]VRPG). Ein solcher liegt vor, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden und nicht auszuschliessen ist, dass die Vorinstanz ohne diese Mängel anders entschieden hätte (MERKER, a.a.O., N. 31 zu § 58 [a]VRPG).