Die Beschwerdeführerin hingegen erachtet den Rückweisungsentscheid als unzulässig. Es gäbe keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer vertieften Sachverhaltsabklärung. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es bleibe im angefochtenen Entscheid vage, was der Kantonale Sozialdienst konkret noch abklären könne, und es bliebe diesem praktisch kein Entscheidungsspielraum. Zudem dürften neue Sachverhaltselemente nicht in einen neuen Entscheid einfliessen, weil der Kantonale Sozialdienst gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids an die entsprechenden Erwägungen gebunden sei (Beschwerde, Ziff.