3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes sei fehlerhaft, weshalb er aufzuheben sei. Sie selbst könne keinen Entscheid in der Sache fällen, weil der Kantonale Sozialdienst den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insbesondere die Verfahrensbestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes nicht eingehalten habe. Die Sache sei deshalb in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Abschiebungsverbots zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (angefochtener Entscheid, Erw. 6). - 15 -