Der Wegzug von R._____ darf wie oben ausgeführt von den Behörden nur dann begünstigt werden, wenn er im Interesse der betroffenen Person liegt und fürsorgerisch zweckmässig ist. Dies ist aus der heutigen Perspektive zwar zu verneinen (vgl. hierzu ausführlich angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2, S. 18 f.); für die Beurteilung, ob das Verbot der Abschiebung verletzt wurde, ist jedoch die Situation bei Unterzeichnung des Mietvertrags bzw. im Zeitpunkt des tatsächlichen Wegzugs massgebend. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, wäre es Aufgabe des Kantonalen Sozialdienstes gewesen, diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und - 14 -