Das Abschiebungsverbot richtet sich an alle Behörden und nicht nur an die Fürsorgebehörden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ZUG ergibt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Wegzugs insbesondere massgebend, ob dieser im Interesse der bedürftigen Person lag. Einen freiwilligen Wegzug begünstigen dürfen Behörden nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass dieser fürsorgerisch zweckmässig ist. Der Wegzug muss die wirtschaftliche Lage oder wenigstens die persönlichen Verhältnisse des Bedürftigen voraussichtlich verbessern (THOMET, a.a.O., Rz. 156 und 158).