2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ZUG dürfen Behörden bedürftige Personen nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, wenn dies nicht in ihrem Interesse liegt. Dasselbe gilt auch für Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen. Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort bestehen und es wird trotz Umzug in eine andere Gemeinde kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet (Art. 10 Abs. 2 ZUG).