2.6 [Vorakten, act. 62]). Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung des Kantonalen Sozialdienstes insoweit, als anhand der aktenkundigen Indizien eher von einer Absicht des dauernden Verbleibs von A._____ und B._____ auszugehen sei. Sie bejahte deshalb das Vorliegen der subjektiven und objektiven Erfordernisse für die Wohnsitznahme in der Gemeinde Q._____, schloss daraus aber nicht wie der Kantonale Sozialdienst (quasi automatisch) auch auf eine Begründung des Unterstützungswohnsitzes in der Gemeinde Q._____ (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.2.3 und Erw. 4.3). Dies ist nicht zu beanstanden. A._____ hatte sich gemäss den Akten offenbar aus verschiedenen Gründen um eine Wohnung in Q.