Betreffend der (subjektiven) Absicht des dauernden Verbleibs erwog der Kantonale Sozialdienst mit Entscheid vom 1. Mai 2023 im Wesentlichen, dass A._____ für sich und ihre Tochter einen Neuanfang gewünscht und sich von ihrer ebenfalls in Q._____ wohnhaften Kollegin Unterstützung erhofft habe. Mit dem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags und dem Einzug in die neue Wohnung habe A._____ ihre Absicht des dauernden Verbleibs nach aussen erkennbar gemacht und gezeigt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach Q._____ verschoben habe. Dementsprechend habe sie ihren Unterstützungswohnsitz in Q._____ begründet (Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes vom 1. Mai 2023, Erw. 2.6 [Vorakten, act.