3.6 mit Hinweisen). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei dürfen weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden. - 12 - Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233, Erw. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014, Erw. 3.4). Entscheidend ist nicht der innere Wille, sondern die objektiv erkennbare Absicht (BGE 137 II 122, Erw. 3.6 mit Hinweisen).