Für die Beurteilung, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet wurde, kann grundsätzlich auf die Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes abgestellt werden (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 95; angefochtener Entscheid, Erw. 3). Demnach müssen für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: der tatsächliche Aufenthalt als objektives äusseres und die Absicht des dauernden Verbleibens als subjektives inneres (BGE 137 II 122, Erw. 3.6 mit Hinweisen).