2. 2.1. 2.1.1. Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist grundsätzlich die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz (§ 6 Abs. 1 SPG). Wo sich dieser befindet, ergibt sich aus den Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes (§ 6 Abs. 3 SPG). Der Unterstützungswohnsitz entspricht dabei nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz, knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG und Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; BGE 140 V 499, Erw. 4).