Demnach sei bis zum Umzug der Betroffenen in die Gemeinde Q._____ eine Mutter-Kind-Platzierung nicht umsetzbar gewesen, weil die involvierten Sozialdienste keine entsprechende Kostengutsprache hätten leisten wollen. Durch die gemeinsame Platzierung von Mutter und Kind – verpackt in eine Kindesschutzmassnahme – habe man einen möglichen Tumult betreffend Finanzierung vermeiden wollen (Beschwerde, Ziff. 3.2). Diesbezüglich sei auch zu beachten, dass die Beiständinnen selbst im Januar 2022 den Umzug nach Q.__