II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass sich A._____ und B._____ ab dem 1. Februar 2022 unbestrittenermassen in Q._____ aufgehalten hätten. Die Gesamtheit der Indizien spreche eher für die Absicht eines dauernden Verbleibs von A._____ mit ihrer Tochter in Q._____. Damit seien das subjektive und objektive Erfordernis für die Wohnsitznahme in der Gemeinde Q._____ zu bejahen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2). Sodann sei der Umzug von R._____ nach Q._____ gemäss den Akten zwar freiwillig erfolgt, es sei aber fraglich, ob dieser auch im Interesse von A._____ und B._____ und fürsorgerisch zweckmässig gewesen sei.