den Grossen Rat vom 2. September 2009 betreffend Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], 09.258, S. 41, Ziff. 7.3.5). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde somit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern – rechtzeitig erhoben. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.