Dieses Auslegungsresultat ergibt sich namentlich auch unter Berücksichtigung der altrechtlichen Regelung, wonach Verfügungen und Entscheide der "Sozialbehörden" mit Beschwerde beim Bezirksamt angefochten werden konnten (vgl. Wortlaut von § 58 Abs. 1 aSPG in der Fassung vom 6. März 2001 [gültig bis 31. Dezember 2012]). Von dieser ursprünglichen Regelung konnten sachlogisch nur Entscheide von kommunalen Sozialbehörden (Gemeinderat oder von diesem eingesetzte Sozialkommission) erfasst werden, da eine Anfechtbarkeit von Entscheiden kantonaler Behörden (wie dem Kantonalen Sozialdienst) bei einem Bezirksamt abwegig gewesen wäre (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an