3. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen (§ 44 Abs. 1 VRPG). Die Frist steht grundsätzlich still (unter anderem) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die davon abweichende Regelung in § 58 Abs. 2bis SPG, wonach im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Rechtsstillstandsfristen gelten, findet vorliegend keine Anwendung. Die Bestimmung bezieht sich einzig auf den Rechtsmittelweg gegen Verfügungen und Entscheide der "Sozialbehörden" (§ 58 Abs. 1 SPG).