2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit Ausnahme der Anträge zu den Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. September 2025 an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Das DGS, Generalsekretariat, erklärte mit Eingabe vom 25. September 2025 den Verzicht auf eine Duplik. -8- 4. Mit Verfügung vom 30. September 2025 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Einhaltung der Rechtsmittelfrist.