3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des Generalsekretariats des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. April 2025 aufzuheben und die Sache zur Fällung eines Endentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8,1% MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag: 5. Es sei das zuständige kantonale Amt für Gesellschaft und Soziales, Fachbereich Sozialhilfe, Z._____, gestützt auf § 12 Abs. 1 VRPG beizuladen.